Satzung der Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Herzenswunsch für Hürther Pänz.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Der Sitz der Stiftung ist Hürth.

(4) Die Stiftung wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO.

(3) Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Hilfen für Kinder und Jugendliche in Not. Diese kann z.B. durch wirtschaftliche und familiäre Umstände entstanden sein oder aufgrund von Behinderungen oder Erkrankungen. Auch solcher Not vorbeugende Maßnahmen und Projekte können gefördert werden. Die Hilfe kann in Sachleistungen von Windeln bis hin zu Kinderfahrrädern o.ä. bestehen, die benötigt werden und dem Hilfebedürftigen ausgehändigt werden. Ebenso können Vereinsbeiträge übernommen werden oder im äußersten Notfall Mieten vorgestreckt werden, damit es nicht zu Zwangsräumungen kommt.

(4) Die Zwecke können sowohl durch eigene Projekte der Stiftung als auch durch die Förderung fremder Projekte und anderer steuerbegünstigter Einrichtungen verwirklicht werden. Die Hilfe soll vorwiegend ( mehr als die Hälfte ) durch eigene Projekte erfolgen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Stiftung liegt in Hürth.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn diese Inanspruchnahme zur Erfüllung der Stiftungszwecke erforderlich werden sollte und die Auffüllung des Stiftungsvermögens innerhalb der nächsten 5 Jahre sichergestellt ist.

(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und möglichst ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unbegrenzt erhöht werden. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber oder die Zuwendungsgeberin ausdrücklich hierfür bestimmt hat und die einen Betrag von 1.000 € nicht unterschreiten. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Erbschaften und Vermächtnisse, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. Zustiftungen sind auch in der Form von Sachwerten möglich, sofern sie der Verwirklichung des Stiftungszweckes förderlich sind. Über ihre Annahme entscheidet der Stiftungsrat.

(2) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Über die Annahme von Zuwendungen in Form von Sachwerten entscheidet der Stiftungsrat.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwenden.

(2) Bei Zustiftungen können der Zustifter oder die Zustifterin einen konkreten Verwendungszweck (Projekt, Maßnahme) gemäß § 2 Abs. 2 für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen.

(3) Die Verwendung von Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 Abs. 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher bestimmt, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu verwenden.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsrat kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 8 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

(2) Die Organe der Stiftung können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Personen. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Stiftungsrat gewählt.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Vorstandsarbeit oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ein Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen besteht nicht. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Aufgaben und Rechte des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Stiftung. Er hat im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens

b) die Vorbereitung der Beschlussfassung über die Verwendung der Ertäge des Stiftungsvermögens und der Spenden

c) die Unterrichtung des Stiftungsrates.

§ 11 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der erste Stiftungsrat wird im Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder werden durch Kooptation vom Stiftungsrat selbst ergänzt.

(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand oder durch Tod.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende Vorsitzende(n). Der/die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ein Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen besteht nicht.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

§ 12 Aufgaben und Rechte des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstand nur dann ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. Der Stiftungsrat überwacht zudem die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Einhaltung der Stiftungszwecke, die Verwendung der Stiftungsmittel und die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Zu diesem Zweck legt der Vorstand dem Stiftungsrat einmal im Jahr den Jahresbericht vor, damit er die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel überprüfen kann. Aus wichtigem Grund kann der Stiftungsrat vom Vorstand auch während des Jahres Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.

(2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere:

a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes

d) die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als EUR 1.000,--(in Worten: Euro eintausend) begründet werden, soweit diese nicht im Haushaltsplan enthalten sind.

e) die Feststellung des Jahresabschlusses

f) die Wahl des Abschlussprüfers.

§ 13 Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann unverzüglich zu einer neuen Sitzung eingeladen werden, die auch ohne die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde. Vorstand und Stiftungsrat beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 14 und 15 der Satzung.

§ 14 Änderung der Satzung,

(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Stiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist

(2) Sonstige Änderungen der Satzung können vom Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.

(3) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Ein neuer Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. In Zweifelsfällen ist vorab die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifter gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde.

§ 15 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

(1) Vorstand und Stiftungsrat können mit einer Mehrheit von 3/4 aller ihrer jeweiligen Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe.

§ 16 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 17 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land NRW.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennungsurkunde in Kraft.


Die Stiftung wurde mit Urkunde der Bezirksregierung Köln vom 10.12.2013 als rechtsfähig anerkannt.